Androhung von Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe von Steuererklärungen
Solange die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft nicht einwandfrei ausgeschlossen werden kann, ist die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft.
Eine gesetzeskonkretisierende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen stellt einen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar, der gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Die Abgabepflicht knüpfe an die Steuerpflicht der betreffenden Körperschaft an. Sie bestehe auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend eingestellt habe und dementsprechend keine Einkünfte mehr erziele. Eine formlose Mitteilung genüge nicht, weil steuerrelevante Vorgänge der Finanzbehörde im Rahmen von Steuererklärungen anzuzeigen seien; ggf. seien sog. Nullmeldungen bzw. -erklärungen abzugeben.
BFH, Beschluss vom 19.8.2021, VII R 34/20