1. Ob und in welcher Weise die Gesellschaft den Gesellschafter bei der Einsicht in ihre Bücher und Schriften im Einzelfall aktiv zu unterstützen hat, richtet sich nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen ist die hierdurch verursachte Belastung der Gesellschaft gegen die Erschwerung der Ausübung des Einsichtsrechts ohne die Unterstützung.
2. Die gebotene Abwägung kann im Einzelfall dazu führen, dass während der Corona-Epedemie zur Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts dem Gesellschafter eine Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume der Gesellschaft zu ermöglichen ist.
OLG Frankfurt/M. , Beschluss v. 1.12.2020, 21 W 137/20