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Achtung. Hinweise für Schüler/innen, die in den Ferien jobben

Archiv 2007 - 2014

Schülerinnen und Schülern, die einen Ferienjob haben, müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert nicht länger als zwei Monate. Darauf weist das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hin.

In fast ganz Deutschland haben inzwischen die Sommerferien begonnen. Viele Jugendliche, Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufzubessern.

Abgabenpflicht ab 50 Arbeitstagen: Grundsätzlich gilt auch bei Ferienjobs, dass die gleichen Abgaben zu zahlen sind wie bei einem normalen Beschäftigungsverhältnis. Wer aber lediglich die Sommerferien zum Arbeiten nutzt, muss aus dieser Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen – egal, wie hoch der Verdienst ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Job nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im laufenden Jahr ausgeübt wird. Es sollte daher von vornherein festgelegt werden, wie lange der Ferienjob dauert.

Wenn es mehr als ein Ferienjob ist: Arbeiten Jugendliche auch regelmäßig außerhalb der Ferien, bleibt die Beschäftigung nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich um einen „Minijob“ handelt. Hierfür dürfen das ganze Jahr über monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 12.6.2012

Weitere Informationen hierzu finden such auch auf den Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Steuern.

16. Juli 2012/von Ulrike Fuldner
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