Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts beim Unterhaltsberechtigten
Bei der Berechnung des Aufstockungsunterhalts ist vom Einkommen des Bedürftigen auch dann der vorrangige Kindesunterhalt vorweg abzuziehen, wenn nur dadurch ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB entsteht.
OLG Stuttgart: Beschluss vom 01.08.2012 – 11 WF 161/12