Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit
Der Alleinerbe kann nach dem Tod des verpflichteten Erblassers seinen nunmehr gegen sich selbst gerichteten Pflichtteilsanspruch auch dann noch geltend machen und als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abziehen, wenn der Anspruch bereits verjährt ist.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 4.5.2016 – 3 K 148/15, Revision beim BFH unter Az. II R 17/16.
Hinweis: siehe auch Hessisches Finanzgericht v. 3.11.2015 – 1 K 1059/14, das eine andere Auffassung vertritt: Dem Vortrag des Verpflichteten, er würde die Einrede der Verjährung nicht erheben, ist jedenfalls dann keine Bedeutung beizumessen, wenn es an einem natürlichen Interessengegensatz fehlt, weil z.B. wegen eingetretener Nacherbschaft der Verpflichtete und der Berechtigter identisch sind und die gewählte Konstruktion bei gleicher Höhe der Erbschaft ausschließlich zu einer geringeren Steuerbelastung für. Auch hier ist die Revision beim BFGH anhängig unter II R 1/16.