Ablehnung eines Teilzeitantrags in der Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG) während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Der Arbeitgeber muss diesem Verlangen nachkommen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
ArbG Köln, Urteil v. 11 Ca 7300/17.