Abhebung vom Oder-Konto durch einen Ehegatten bei Trennung
Das Guthaben auf einem gemeinsamen Oder-Konto steht nach der Trennung grundsätzlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. Das OlG Hamm hat zum Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB für die Zeit nach der Trennung, zur Aufrechnung mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung und zur Gegenaufrechnung mit einem Anspruch auf Trennungsunterhalt entschieden.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.3.2017 – 3 UF 225/16