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Abhängige Beschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Fachinfos, Sonstiges Recht

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können.

Ausgangspunkt der Statusprüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen.

Der Gesellschafterfgeschäftsführer kann sich nicht auf die beanstandungsfreien vorangegangenen Betriebsprüfungen berufen, wenn diese nicht durch entsprechende Verwaltungsakte abgeschlossen wurden. Eine materielle Bindungswirkung kann sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind. So kommt etwa einer pauschal gehaltenen sogenannten Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben ist“ nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu.

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8.4.2020, L 1 KR 438/17, rkr.

12. September 2020/von Ulrike Fuldner
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