Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel bei mehrdeutiger Erklärung – Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung
Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden – auf dieser Grundlage wird der angebliche Vermittler verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht hinreichend deutlich macht.
Rechtsfolge der sog. Ladenrechtsprechung des BFH ist, dass eine Person, die ein Gewerbe angemeldet hat oder Inhaber einer Konzession ist, in Bezug auf die davon umfassten Leistungen grundsätzlich als leistender Unternehmer (§ 2 UStG) anzusehen ist.
BFH, Beschluss v. 3.2.2021, IX B 45/20