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Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung durch Vorerben ist abzugsfähig

Fachinfos, Steuerrecht

Nach Auffassung des FG Münster sind die Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB und gemäß §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2113 Abs. 2 BGB bei Verfügungen des Vorerben mit denen wegen beeinträchtigender Schenkung im Pflichtteilsrecht vergleichbar.

Denn in allen Fällen wird über Vermögensgegenstände zu Lasten eines berechtigten Dritten verfügt, der deswegen gegenüber dem Verfügungsempfänger Herausgabeansprüche geltend machen kann. Das rechtfertigt es aus Sicht des FG, die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH aus dem Urteil vom 8.10.2003, II R 46/01, auch auf diese Herausgabeansprüche und Zahlungen zu deren Abwendung anzuwenden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass im Fall des Pflichtteilsrechts das Recht des Herausgabeverpflichteten zu Abwendungszahlungen in § 2329 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen ist. Denn auch wenn in den Fällen der §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2113 Abs. 2 und 2287 Abs. 1 BGB etwaige Abwendungszahlungen unter den Beteiligten im Vergleichswege ausgehandelt werden, haben sie ihren Ursprung in den entsprechenden im BGB geregelten Herausgabeansprüchen. Das reicht für eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG aus.

Darüber hinaus hat der BFH darauf hingewiesen, dass bereits die beeinträchtigende Schenkung die Ursache für den Anspruch des Beeinträchtigten legt und dies der Schenkung von Beginn an als „potentielle Verpflichtungslage“ anhaftet. Das bedeutet aus Sicht des FG, dass Abwendungszahlungen in diesem Zusammenhang dann für die Erlangung eines rechtsfesten bzw. unangefochtenen Erwerbs geleistet werden und unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig sind.

FG Münster, Urteil v. 14.2.2019, 3 K 1237/17 Erb

Hinweis: Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts.

7. Mai 2019/von Ulrike Fuldner
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