Abfindung und Zuflusszeitpunkt bei Einzelvereinbarung – § 42 AO nicht anwendbar
Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass eine Abfindung – anders als ursprünglich geplant – erst im Folgejahr ausgezahlt werden soll und wird die Abfindung tatsächlich nicht mehr zum Ende des alten, sondern zu Beginn des neuen Jahres ausgezahlt, fließt die Abfindung erst im neuen Jahr zu (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.2.2009 – 5 K 73/06).