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Ab 1. Juli 2015 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Fachinfos, Sonstiges Recht

Ab 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Grundfreibetrag beträgt dann 1.073,88 Euro statt bisher 1.045,04 Euro.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis.

Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten höherer Freibetrag

Der monatlich unpfändbare Grundbetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,30 Euro) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17 Euro (bisher: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge – auch für wöchentliche und tägliche Zahlweise von Arbeitseinkommen – ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 (veröffentlicht auf der Seite des BMJV).

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/Mitteilungen/2015_05_08_Pfaendungsfreigrenzen/index.php vom 8.5.2015

15. Juni 2015/von Ulrike Fuldner
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