75 % Mitverschulden bei geöffneter Tür nach Parken
Auch ist auf Parkplätzen und in Parkhäusern nur mittelbar über 14 Abs. 1 S. 1 StVO anwendbar. 1 Abs. 2 StVO
Die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Denn ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr – zu spät – ideal verhält. 3 StVG
OLG Düsseldorf, Urteil v. 31.3.2020, 1 U 101/19