Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt. Dabei muss ein das Zeugnis unterschreibender Vertreter des Arbeitgebers ranghöher als der Zeugnisempfänger sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass er dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Der Zeugnisleser muss dieses Merkmal ohne weiteren Nachforschungen aus dem Zeugnis ablesen können. Jedenfalls dann, wenn das Zeugnis mehrere Mängel in der Rechtschreibung, Grammatik, Syntax etc. enthält, braucht der Arbeitnehmer diese nicht hinzunehmen, sondern kann die Neuerteilung eines entsprechend berichtigten Zeugnisses verlangen.
Wird ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert bzw. berichtigt, hat das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erteilten Zeugnisses zu tragen. Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf Erteilung des berichtigten Zeugnisses mit dem Datum des ursprünglich erteilten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber sich erst zu einem späteren Zeitpunkt bereit erklärt, das ursprünglich erteilte Zeugnis im Wortlaut zu ändern. Zwar ist es grundsätzlich im redlichen Geschäftsverkehr üblich, schriftliche Erklärungen unter dem richtigen Datum auszustellen, also dem Datum, an dem sie abgegeben werden. Das gilt aber nicht in dem Sonderfall eines berichtigten Zeugnisses, wenn der Arbeitgeber es zu einem späteren Zeitpunkt erst wahrheitsgemäß erteilt.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.1.2018, 2 Sa 332/17, rkr.