Bankklausel zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit für Verbraucher verstößt gegen AGB
Laut BGH ist dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel
„Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“
bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.
BGH, Urteil v. 20.3.2018 – XI ZR 309/16