Es ist unzulässig, wenn ein Ticketvermittler eine Gebühr von bis zu 2,50 € für die elektronische Übermittlung von Tickets erhebt, die der Kunde dann selbst zu Hause ausdruckt.
Der Kläger ist ein verbraucherschützender Verband. Die Beklagte betreibt über die Webseite www.eventim.de ein Eventportal, über das Nutzer Tickets zu Veranstaltungen kaufen können. Die Beklagte bietet u.a. einen „Premiumversand“, für den sie incl. Bearbeitungsgebühr 29,90 € berechnet, und die Option „ticketdirect“ an. Bei der zweiten Möglichkeit können Käufer, das Ticket als .pdf-Datei nach Bereitstellung eines entsprechenden Links durch die Beklagte abrufen und selbst auszudrucken, wobei eine Servicegebühr von 2,50 € berechnet wurde.
BGH, Urteil v. 23.8.2018, III ZR 192/17