Um den Kindergeldanspruch nicht zu gefährden, sollte daher – etwa im Schenkungsvertrag oder im Testament – dokumentiert werden, dass die Gelder nur zur Kapitalanlage bestimmt sind. Dann sind nur die aus dem Kapital erwirtschafteten Erträge zu berücksichtigen (FG München, Urteil v. 30.7.2008 10 K 2984/07 rkr.).